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Rechtsgrundlagen

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung
Kärntner Feuerwehrgesetz 2021
Strafgesetzbuch – StGB ( Notwehrrecht u.a. )
Strafprozeßordnung 1975 (Anhalterecht )
Waffengesetz 1996  ( Führen, Ausnahmebestimmungen )

Auszüge:

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Fassung vom 31.08.2012

Langtitel

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO   StF:  LGBl Nr 66/1998 (WV)

  1. Abschnitt
    Wirkungsbereich der Gemeinde


§ 9
Allgemeines

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 10
Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

  1. Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
  2. Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
  3. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
  4. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);
  5. örtliche Veranstaltungspolizei;
  6. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;
  7. Flurschutzpolizei;
  8. örtliche Marktpolizei;
  9. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
  10. Sittlichkeitspolizei;
  11. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei;
  12. örtliche Raumplanung;
  13. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
  14. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.

  1. Abschnitt
    Verordnungen der Gemeinde

§ 12
Ortspolizeiliche Verordnungen

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.

  1. Abschnitt
    Aufgaben des Bürgermeisters

§ 69
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde.

(2) Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.

§ 73
Dringende Verfügungen

(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Organes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Organ ohne Verzug zu berichten.

  1. Abschnitt
    Besorgung der Geschäfte der Gemeinde

§ 79
Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten

(1) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

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Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, Fassung vom 09.08.2022

Langtitel

Gesetz vom 18. März 2021 über das Feuerwehrwesen in Kärnten

(Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021) StF: LGBl. Nr. 32/2021

  1. Abschnitt
    Allgemeines

§ 1
Aufgaben der Feuerwehren

(1) Der Feuerwehr obliegen insbesondere

  1. die Bekämpfung und Verhütung von Bränden,
  2. die Abwehr sonstiger Gefahren für die Allgemeinheit, einzelne Personen, Tiere, Sachen oder Umwelt,
  3. die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur,
  4. die Mitwirkung im Rahmen von Katastropheneinsätzen,
  5. Maßnahmen zur technischen Hilfeleistung nach Maßgabe des Abs. 3,
  6. die Sicherstellung ihrer Schlagkraft,
  7. die Pflege und Erhaltung von Tradition und Gemeinschaft,
  8. die Mitwirkung bei Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Einsatzvorbereitung der Feuerwehr dienen.

§ 5
Organisation der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Die Freiwillige Feuerwehr und ihre Organe sind Hilfsorgane des Bürgermeisters. § 79 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.

§ 7
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus.

(2) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.

§ 9
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind.

……

(5) Die aktiven Mitglieder, die Mitglieder der Reserve und die aufgenommenen Mitglieder auf Probe der Freiwilligen Feuerwehr genießen, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes die Dienstkleidung tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) einräumt.

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Strafgesetzbuch, Fassung vom 17.07.2023

Langtitel

Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen

(Strafgesetzbuch – StGB)

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Keine Strafe ohne Gesetz

§ 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Notwehr

§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Keine Strafe ohne Schuld

§ 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

Anmerkungen: 

§ 3 = Rechtsgrundlage zur Abwehr sämtlicher Angriffe gegen sich und “andere”

                               ( Nothilfe, kollektive Notwehr … )

Wichtig zu beachten: 

Der Angriff muß “rechtswidrig”, gegenwärtig oder unmittelbar drohend sein!
Die Abwehr muß “angemessen” sein!

Das Recht auf Notwehr gilt bei Angriffen auf Einzelpersonen und auch als Recht auf Nothilfe
bei Angriffen auf andere Personen.

Bei Nichtbeachtung dieser Kriterien besteht die Gefahr der strafbaren Handlung der “Notwehrüberschreitung“!

Achtung: der §3 bezieht sich nur auf Angriffe auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit, Vermögen

 Nicht auf Ehre … ect.!

Siebenter Abschnitt

Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

§ 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Fahrlässigkeit

§ 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Grob fahrlässige Tötung

§ 81. (1) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) den Tod eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in Abs. 2 bezeichneten Fall den Tod einer größeren Zahl von Menschen herbeiführt.

Anmerkung zum §187 StGB:

Ein Blackoutszenario läßt u.a. auch “Gefahr für Leib oder Leben” erwarten.

Diese Gefahr kann nach amtlichen Berichten als gegenwärtig eingestuft werden! “Krisenvorbereitung” dient auch dazu, solcherlei Gefahren abzuwenden!

Wer diesbezügliche  Maßnahmen vereitelt oder erschwert kann sich demzufolge strafbar machen.

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Strafprozeßordnung 1975, Fassung vom 31.12.2021

Langtitel

Strafprozeßordnung 1975 (StPO)  StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV)

  1. Abschnitt
    Anzeigepflicht, Anzeige- und Anhalterecht

Anzeige- und Anhalterecht

§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen.

(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.

Waffengesetz 1996, Fassung vom 18.01.2023

Langtitel

Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

  1. Abschnitt
    Begriffsbestimmungen

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie ‑ in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen ‑ in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

  1. Abschnitt
    Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

  1. auf die Gebietskörperschaften;
  2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,

a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder

b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder

c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.