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Statuten - Auszug

§ 1 Name, Sitz , Tätigkeitsbereich und Organisation

    • Der Name der Gesellschaft lautet Gesellschaft für Krisenvorsorge

            und Krisenmanagement (KurzbezeichnungGfKVM”)

  • Sie ist ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 2002 in gültiger Fassung.
  • Sitz der Gesellschaft ist Klagenfurt am Wörthersee.
  • Die Tätigkeit der GfKVM erstreckt sich auf ganz Öst

Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

§ 2 Zweck und Ziele

2.1       Erbringung von  Beiträgen zur Verbesserung und Anpassung der Versorgungs- und             Sicherheitslage bei Krisenfällen wie z.B. einem “Blackout”.

            Aufklärung der Bevölkerung über bedrohliche Gefahren und Animation zur Krisen-            vorsorge im Haushalt, im Bereich der Nachbarschaft und auf Ebene der Gemeinde.

2.2       Die GfKVM ist überparteilich. Parteipolitische und religiöse und ideologische  Betätigungen sind ausgeschlossen.

2.3       Die GfKVM ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO.

 

§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks

3.1       Zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sind u. a. folgende Tätigkeiten vorgesehen: Vorträge, Fachpublikationen, Beratungen, Seminare, Schulungen,

            aber auch gesellschaftliche Veranstaltungen.

            Verfassen und Verteilen von krisenvorsorglichen Empfehlungen und

            Informationen. Erstellung von individuellen Krisenvorsorgekonzepten.  

            Verfassung und Vertrieb von Schriftstücken und Druckwerken zu obgenannten

            Themen, sowie Forschung und Entwicklungen auf diesem Gebiet.

3.2       Der GfKVM können sich, sofern dies ihren Zielen dienlich ist, themenverwandte Organisationen anschließen.

            Ebenso kann sich die GfKVM ihrerseits an solchen Organisationen beteiligen.

3.3       Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Beitrittsgebühren
  • Spenden und Förderungen
  • Einnahmen aus Beratungsleistungen, Schulungen und Kooperationen
  • Zuwendungen von Sponsoren
  • Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen
  • Mitgliedsbeiträge

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

            Die GfKVM besteht aus aktiven Mitgliedern und unterstützenden Mitgliedern.

4.1       Aktive Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Gesellschaftstätigkeit durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Gesellschaftszwecks unterstützen.

4.2       Unterstützende Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Gesellschaftszweck verbunden fühlen und die Gesellschaftstätigkeit durch finanzielle

            oder materielle Zuwendungen oder ideell unterstützen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1       Mitglieder der GfKVM können alle physischen oder juristischen Personen werden.

5.2       Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen.

5.3       Über die Aufnahme der aktiven und unterstützenden Mitglieder entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung oder Ausschluss.

6.2       Der Austritt/die Kündigung kann jederzeit erfolgen.

            Das Präsidium muss darüber schriftlich informiert werden.

6.3       Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der GfKVM kann vom Präsidium jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder gesellschaftsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen GfKVM und Mitglied nachhaltig erschüttert.

6.4       Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Präsidiumsmitglied gestellt werden. Das betroffene Gesellschaftsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.

6.5       Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das gesellschaftsinterne Schiedsgericht offen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

7.1       Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen der GfKVM teilzunehmen und die Einrichtungen der GfKVM  unter Einhaltung der Hausordnung oder der hierfür von der GfKVM getroffenen Verfügungen oder Vorschriften zu benützen.

7.2       Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem Mitglied zu.

            Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den aktiven Mitgliedern zu.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

            Alle Mitglieder sind verpflichtet:

8.1       Die GfKVM in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Kräften zu fördern und in jeder Hinsicht zu unterstützen.

8.2       Alle Handlungen zu unterlassen, die das Gesellschaftsansehen außerhalb der GfKVM schädigen.

8.3       Die Statuten, die Hausordnung, die Beschlüsse, Verfügungen und Anordnungen der Gesellschaftsorgane sind zu beachten.

8.4       Die von der Generalversammlung der GfKVM beschlossene Beitrittsgebühr und

             allfällige periodische Beiträge innerhalb Monatsfrist nach Zahlungsaufforderung zu entrichten.

8.6       Das Präsidium kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen einzelnen Mitgliedern die Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge ermäßigen oder aussetzen.

 

§ 9 Gesellschaftsorgane

            Die Organe der GfKVM sind:

  • Die Generalversammlung,
  • das Präsidium,
  • die Rechnungsprüfer und
  • das Schiedsgericht.

 

§ 10 Die Generalversammlung

10.1     Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.    Die Ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

10.2     Eine Außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen statt.

10.3     Die Einladung zur Ordentlichen oder Außerordentlichen Generalversammlung

            erfolgt durch das Präsidium an alle Mitglieder schriftlich oder per E-Mail mindestens

            30 Tage vor dem Termin. Die Anberaumung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

10.4     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor Termin schriftlich oder per E-Mail beim Präsidium einzureichen.

10.5     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Werden von der Generalversammlung im Ablauf derselben Anträge als „dringlich“ eingebracht und von den Anwesenden per Abstimmung als solche mehrheitlich anerkannt, kann in Folge auch über solche gültig abgestimmt werden.

10.6     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

            Stimmberechtigt sind nur die Aktiven Mitglieder.

10.7     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen eine halbe Stunde nach der Eröffnung beschlussfähig.

10.8     Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der GfKVM geändert oder die GfKVM aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

10.9     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt einer der Präsidenten.

Der Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.  (Ende Auszug)